Art. 2 Verordnung vom 22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (Quellensteuern)
Art. 2 Quellensteuern
In der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen können für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgen eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern beantragen.
Fliessen die Erträge einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu, so steht der Anspruch auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern der Gesellschaft zu.
Wer die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nicht beantragt oder darauf gemäss den Artikeln 3–7 keinen Anspruch hat, kann verlangen, dass bei der Veranlagung zu den schweizerischen Steuern vom Einkommen die im Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen erhobenen Steuern vom Bruttobetrag der Erträge abgezogen werden.