672.201.1
CH
Verordnung 1 des EFD vom 4. Dezember 2019 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (Quellensteuern)
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Gesetzestext (3 Artikel)
Quellensteuern
Art. 1 Verordnung 1 des EFD vom 4. Dezember 2019 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (Quellensteuern)
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Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sowie die Höhe der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen wird im Anhang festgehalten.
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.
Quellensteuern
Art. 2 Verordnung 1 des EFD vom 4. Dezember 2019 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (Quellensteuern)
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Die Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird aufgehoben.
Quellensteuern
Art. 3 Verordnung 1 des EFD vom 4. Dezember 2019 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (Quellensteuern)
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Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.