Art. 7 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) - Militär- und Zivildienst
Art. 7 WPEG · Militär- und Zivildienst
Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.
Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.
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Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten: a. die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; b. die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; c. der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird.
Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung.