Art. 32 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) - Fälligkeit
Art. 32 WPEG · Fälligkeit
Die Ersatzabgabe wird in der Regel am 1. Mai des auf das Ersatzjahr folgenden Kalenderjahres fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin).
Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig: a. die Ersatzabgabe auf Kapitalleistungen aus Vorsorge; b. die Ersatzabgabe bei Nachforderungen.
In jedem Falle wird die Ersatzabgabe fällig: a. am Tag, an dem der Ersatzpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft; b. bei der Konkurseröffnung über den Ersatzpflichtigen, wobei nur die Ersatzabgaben der Jahre vor der Konkurseröffnung fällig werden; c. beim Tode des Ersatzpflichtigen.
Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem Ersatzpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn er gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.