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653.1 AIAGLEARLSAI CH

Art. 7 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) - Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung

AIAG
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Art. 7 AIAG · Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung

Die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute richten sich im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung und nach diesem Gesetz.

Der Bundesrat kann Änderungen des GMS in die Beilage zur AIA-Vereinbarung aufnehmen, wenn diese von beschränkter Tragweite sind. Er unterbreitet der Bundesversammlung die übrigen Änderungen zur Genehmigung.

Als Änderungen von beschränkter Tragweite gelten namentlich solche, die: a. für meldepflichtige Personen und meldende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben; b. sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.

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