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Art. 5 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) - Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz

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Art. 5 AIAG · Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz

Als in der Schweiz ansässig gelten Finanzinstitute, die in der Schweiz steuerpflichtig sind.

Finanzinstitute, die in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, gelten als in der Schweiz ansässig, wenn sie: a. nach schweizerischem Recht eingetragen sind; b. den Ort ihrer Geschäftsleitung einschliesslich ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben; oder c. der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstehen.

Ist ein Finanzinstitut in der Schweiz und in einem oder mehreren anderen Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig, so gilt es als schweizerisches Finanzinstitut in Bezug auf die Finanzkonten, die es in der Schweiz führt.

Ein Finanzinstitut in der Form eines Trusts gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes als in der Schweiz ansässig, wenn mindestens einer oder eine der Trustees in der Schweiz ansässig ist. Die Ansässigkeit des Trustees oder der Trustee bestimmt sich nach den Absätzen 1–3.

Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen ein Finanzinstitut als ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt. Er bezeichnet zudem die steuerbefreiten Finanzinstitute, die als ansässig im Sinne von Absatz 1 gelten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

17.2012.46 · ti (art. 5 Lear)
Take-Away Shop Seating Constitutes Unauthorized Public Eatery
Cited in the final order (1.1) as the basis for the violation (operating without the required authorization).
17.2012.46 · ti (art. 5 Lear)
Manager Conviction Upheld for Unauthorized On-Site Consumption in Take-Away Shop
The conviction is for an offense against this article (operating without authorization), confirmed in order 1.1 through the application of Lear.