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653.1 AIAGLEARLSAI CH

Art. 39 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) - Genehmigungskompetenz

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Art. 39 AIAG · Genehmigungskompetenz

Die Bundesversammlung genehmigt mit einfachem Bundesbeschluss: a. die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung ; b. in ihre Zuständigkeit fallende völkerrechtliche Verträge mit Staaten, die in diese Liste aufgenommen werden sollen, über den Marktzugang für Finanzdienstleister und über die Regularisierung der Steuersituation von Steuerpflichtigen.

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