653.1
AIAGLEARLSAI
CH
Art. 39 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) - Genehmigungskompetenz
AIAG
Art. 39 AIAG · Genehmigungskompetenz
Die Bundesversammlung genehmigt mit einfachem Bundesbeschluss: a. die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung ; b. in ihre Zuständigkeit fallende völkerrechtliche Verträge mit Staaten, die in diese Liste aufgenommen werden sollen, über den Marktzugang für Finanzdienstleister und über die Regularisierung der Steuersituation von Steuerpflichtigen.