642.21
VSTGLIALIP
CH
Art. 8 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)
VStG; Erster Abschnitt: Steuererhebung; A. Gegenstand der Steuer; III. Versicherungsleistungen; 2. Ausnahmen
Art. 8 VStG
Von der Steuer sind ausgenommen: a. Kapitalleistungen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung 5000 Franken nicht übersteigt; b. Renten und Pensionen, wenn ihr Betrag einschliesslich Zulagen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt; c. Leistungen auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung .
Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Kapitalleistungen oder Renten und Pensionen, die beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben gestellt sind, zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.