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Art. 73 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen; E. Vollzug
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Art. 73 VStG

Der Bundesrat und die Kantone erlassen die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Kann ein Kanton die Vollzugsvorschriften nicht rechtzeitig erlassen, so trifft der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Massnahmen.

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