642.21
VSTGLIALIP
CH
Art. 73 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)
VStG; Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen; E. Vollzug
Art. 73 VStG
Der Bundesrat und die Kantone erlassen die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
Kann ein Kanton die Vollzugsvorschriften nicht rechtzeitig erlassen, so trifft der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Massnahmen.