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Art. 72 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen; D. Aufhebung bisherigen Rechts
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Art. 72 VStG

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a. der Bundesratsbeschluss vom 1. September 1943 über die Verrechnungssteuer; b. der Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen; c. die Artikel 34–40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes.

Die Artikel 35–40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes bleiben anwendbar auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen.

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