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Art. 70c Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen; B. Übergangsrecht; V. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016
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Art. 70c VStG

Die Artikel 16 Absatz 2 bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.

Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2 bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet.

Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.

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