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Art. 70b Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen; B. Übergangsrecht; IV. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2000
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Art. 70b VStG

Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die vor dem 1. Januar 2001 fälligen steuerbaren Einkünfte bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie zu Beginn des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres Wohnsitz hatten.

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