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Art. 70a Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen; B. Übergangsrecht; III. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 1997
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Art. 70a VStG

Die Artikel 4 a, 12 Absatz 1 bis und 16 Absatz 2 sind auch auf Tatbestände anwendbar, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits rechtskräftig festgesetzt.

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