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Art. 64 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Vierter Abschnitt: Strafbestimmungen; A. Widerhandlungen; IV. Ordnungswidrigkeiten
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Art. 64 VStG

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer: a. eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält; b. einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt; c. für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält; d. die Frist nach Artikel 20 a Absatz 2 nicht einhält.

Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2008 · zh (Art. 64 Abs. 1 VStG)
Tax Domicile Persistence After Departure
Cited in conjunction with Art. 144 Abs. 4 DBG to rule against granting party compensation for the federal tax appeal.