642.21
VSTGLIALIP
CH
Art. 50 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)
VStG; Dritter Abschnitt: Behörden und Verfahren; B. Verfahren; II. Steuerrückerstattung; 1. Allgemeine Bestimmungen; c. Überprüfung
Art. 50 VStG
Die zuständige Behörde ist befugt, die vom Antragsteller oder gemäss Artikel 49 Absatz 2 von Dritten erteilten Auskünfte an Ort und Stelle nachzuprüfen und dabei in die Bücher und Belege sowie in andere Urkunden Einblick zu nehmen.
Die ESTV ist überdies befugt, die Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) und die sie ergänzenden Auskünfte (Art. 49 Abs. 1) beim Aussteller zu überprüfen. Artikel 40 Absatz 5 findet Anwendung.
Die kantonalen Behörden können im Übrigen von den ihnen als Veranlagungsbehörde eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen.