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Art. 45 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Dritter Abschnitt: Behörden und Verfahren; B. Verfahren; I. Steuererhebung; 7. Zwangsvollstreckung; a. Betreibung
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Art. 45 VStG

Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.

Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Steuerentscheid vorliegt.

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