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Art. 38 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Dritter Abschnitt: Behörden und Verfahren; B. Verfahren; I. Steuererhebung; 1. Anmeldung als Steuerpflichtiger; Selbstveranlagung
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Art. 38 VStG

Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.

Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20) zu erstatten.

Für Meldeverfahren nach Artikel 20 a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.

Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.

Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

A-1623/2018 (Art. 38 f. VStG)
Company Appeal on Withholding Tax for Benefit-in-Kind Partially Upheld
References the principles of self-assessment and the duty of cooperation.
A-364/2013 (Art. 38 VStG)
Taxpayer Responsibility for Default Interest on Gratis Share Withholding Tax
Outlines the self-assessment principle for withholding tax, requiring taxpayers to declare and pay taxes without demand.
A-687/2008 (Art. 38 VStG)
Company's Tax Assessment Reduced After Initial Non-Cooperation
Cited regarding the self-assessment principle and the obligation to submit tax returns and pay tax.