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Art. 36a Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Dritter Abschnitt: Behörden und Verfahren; A. Behörden; IIa. Datenbearbeitung
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Art. 36a VStG

Die ESTV betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.

Die ESTV und die Behörden nach Artikel 36 Absatz 1 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 36 Absätze 2 und 4 geben der ESTV die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. ...

Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

60.2012.74 · ti (art. 36a cpv. 3 seconda frase LIP)
Tax Authority Access to Sealed Criminal Records for Tax Assessment
This provision is cited as the basis for waiving the collection of judicial fees and costs.
60.2012.74 · ti (Art. 36a cpv. 3 seconda frase LIP)
Tax Authority Access to Concluded Criminal Prosecution Files for Withholding Tax Assessment
This provision is cited as the reason for waiving the collection of court fees and expenses.