Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
642.21 VSTGLIALIP CH

Art. 35a Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Dritter Abschnitt: Behörden und Verfahren; A. Behörden; I. Organisation; 2a. Elektronische Verfahren im Kanton
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35a VStG

Die Kantone sehen die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher.

Sie sehen bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die antragstellende Person vor.

Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der antragstellenden Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.

← Art. 35 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) Art. 36 VStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →