642.21
VSTGLIALIP
CH
Art. 35a Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)
VStG; Dritter Abschnitt: Behörden und Verfahren; A. Behörden; I. Organisation; 2a. Elektronische Verfahren im Kanton
Art. 35a VStG
Die Kantone sehen die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher.
Sie sehen bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die antragstellende Person vor.
Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der antragstellenden Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.