642.21
VSTGLIALIP
CH
Art. 20a Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)
VStG; Erster Abschnitt: Steuererhebung; B. Steuerpflicht; IV. Meldung statt Steuerentrichtung; 3. Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
Art. 20a VStG
Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–i ter DBG steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, hat die Veranstalterin die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
Die Meldung ist innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns schriftlich der ESTV zu erstatten. Der Meldung ist eine Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.
Die ESTV leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der Gewinnerin oder des Gewinners weiter.
Das Meldeverfahren wird auch dann gewährt, wenn die Meldung nicht innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns erstattet wird.