Verordnung des EFD vom 22. August 2024 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (VKP) - Gegenstand (VKP)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert: Frankenbis15 200 Franken Einkommen0.00und für je weitere 100 Franken Einkommen0.77;für33 200 Franken Einkommen138.60und für je weitere 100 Franken Einkommen0.88mehr;für43 500 Franken Einkommen229.20und für je weitere 100 Franken Einkommen2.64mehr;für58 000 Franken Einkommen612.00und für je weitere 100 Franken Einkommen2.97mehr;für76 100 Franken Einkommen1 149.55und für je weitere 100 Franken Einkommen5.94mehr;für82 000 Franken Einkommen1 500.00und für je weitere 100 Franken Einkommen6.60mehr;für108 800 Franken Einkommen3 268.80und für je weitere 100 Franken Einkommen8.80mehr;für141 500 Franken Einkommen6 146.40und für je weitere 100 Franken Einkommen11.00mehr;für184 900 Franken Einkommen10 920.40und für je weitere 100 Franken Einkommen13.20mehr;für793 300 Franken Einkommen91 229.20für793 400 Franken Einkommen91 241.00und für je weitere 100 Franken Einkommen11.50mehr.
Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:Frankenbis29 700 Franken Einkommen0.00und für je weitere 100 Franken Einkommen1.00;für53 400 Franken Einkommen237.00und für je weitere 100 Franken Einkommen2.00mehr;für61 300 Franken Einkommen395.00und für je weitere 100 Franken Einkommen3.00mehr;für79 100 Franken Einkommen929.00und für je weitere 100 Franken Einkommen4.00mehr;für94 900 Franken Einkommen1 561.00und für je weitere 100 Franken Einkommen5.00mehr;für108 600 Franken Einkommen2 246.00und für je weitere 100 Franken Einkommen6.00mehr;für120 500 Franken Einkommen2 960.00und für je weitere 100 Franken Einkommen7.00mehr;für130 500 Franken Einkommen3 660.00und für je weitere 100 Franken Einkommen8.00mehr;für138 300 Franken Einkommen4 284.00und für je weitere 100 Franken Einkommen9.00mehr;für144 200 Franken Einkommen4 815.00und für je weitere 100 Franken Einkommen10.00mehr;für148 200 Franken Einkommen5 215.00und für je weitere 100 Franken Einkommen11.00mehr;für150 300 Franken Einkommen5 446.00und für je weitere 100 Franken Einkommen12.00mehr;für152 300 Franken Einkommen5 686.00und für je weitere 100 Franken Einkommen13.00mehr;für940 800 Franken Einkommen108 191.00für940 900 Franken Einkommen108 203.50und für je weitere 100 Franken Einkommen11.50mehr.
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2 bis DBG wird wie folgt geändert: Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 263 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert: Frankenbis15 200 Franken Einkommen0.00und für je weitere 100 Franken Einkommen0.77;für33 200 Franken Einkommen138.60und für je weitere 100 Franken Einkommen0.88mehr;für43 500 Franken Einkommen229.20und für je weitere 100 Franken Einkommen2.64mehr;für58 000 Franken Einkommen612.00und für je weitere 100 Franken Einkommen2.97mehr;für76 100 Franken Einkommen1 149.55und für je weitere 100 Franken Einkommen5.94mehr;für82 000 Franken Einkommen1 500.00und für je weitere 100 Franken Einkommen6.60mehr;für108 800 Franken Einkommen3 268.80und für je weitere 100 Franken Einkommen8.80mehr;für141 500 Franken Einkommen6 146.40und für je weitere 100 Franken Einkommen11.00mehr;für184 900 Franken Einkommen10 920.40und für je weitere 100 Franken Einkommen13.20mehr;für793 300 Franken Einkommen91 229.20für793 400 Franken Einkommen91 241.00und für je weitere 100 Franken Einkommen11.50mehr.
Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:Frankenbis29 700 Franken Einkommen0.00und für je weitere 100 Franken Einkommen1.00;für53 400 Franken Einkommen237.00und für je weitere 100 Franken Einkommen2.00mehr;für61 300 Franken Einkommen395.00und für je weitere 100 Franken Einkommen3.00mehr;für79 100 Franken Einkommen929.00und für je weitere 100 Franken Einkommen4.00mehr;für94 900 Franken Einkommen1 561.00und für je weitere 100 Franken Einkommen5.00mehr;für108 600 Franken Einkommen2 246.00und für je weitere 100 Franken Einkommen6.00mehr;für120 500 Franken Einkommen2 960.00und für je weitere 100 Franken Einkommen7.00mehr;für130 500 Franken Einkommen3 660.00und für je weitere 100 Franken Einkommen8.00mehr;für138 300 Franken Einkommen4 284.00und für je weitere 100 Franken Einkommen9.00mehr;für144 200 Franken Einkommen4 815.00und für je weitere 100 Franken Einkommen10.00mehr;für148 200 Franken Einkommen5 215.00und für je weitere 100 Franken Einkommen11.00mehr;für150 300 Franken Einkommen5 446.00und für je weitere 100 Franken Einkommen12.00mehr;für152 300 Franken Einkommen5 686.00und für je weitere 100 Franken Einkommen13.00mehr;für940 800 Franken Einkommen108 191.00für940 900 Franken Einkommen108 203.50und für je weitere 100 Franken Einkommen11.50mehr.
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2 bis DBG wird wie folgt geändert: Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 263 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 DBG wird wie folgt geändert: g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 1. 3700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert: i. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 600 Franken an politische Parteien, die
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert: j. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 13 000 Franken, sofern
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 DBG wird wie folgt geändert:Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8600 Franken und höchstens 14 100 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt geändert:Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 800 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert: Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben i bis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5400 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe i bis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 800 Franken abgezogen.
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 DBG wird wie folgt geändert: g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 1. 3700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert: i. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 600 Franken an politische Parteien, die
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert: j. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 13 000 Franken, sofern
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 DBG wird wie folgt geändert:Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8600 Franken und höchstens 14 100 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt geändert:Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 800 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert: Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben i bis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5400 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe i bis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 800 Franken abgezogen.
Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG werden wie folgt geändert: a. 6800 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden; b. 6800 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG werden wie folgt geändert: a. 6800 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden; b. 6800 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert: a. 434 700 Franken;
Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert: a. 434 700 Franken;
Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe i bis DBG wird wie folgt geändert: ibis. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 070 400 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe i bis DBG wird wie folgt geändert: ibis. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 070 400 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
Der Betrag nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3300 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
Der Betrag nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3300 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
Die Verordnung vom 1. September 2023 über die kalte Progression wird aufgehoben.
Die Verordnung vom 1. September 2023 über die kalte Progression wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.