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642.113 INVV CH

Art. 9 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Fristerstreckung

InvV
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Art. 9 InvV · Fristerstreckung

Findet vor der Inventaraufnahme eine Siegelung nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes statt, so kann die Frist nach Artikel 154 Absatz 1 DBG angemessen erstreckt werden.

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