642.113
INVV
CH
Art. 9 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Fristerstreckung
InvV
Art. 9 InvV · Fristerstreckung
Findet vor der Inventaraufnahme eine Siegelung nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes statt, so kann die Frist nach Artikel 154 Absatz 1 DBG angemessen erstreckt werden.