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642.113 INVV CH

Art. 8 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Vorbereitung der Inventaraufnahme

InvV
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Art. 8 InvV · Vorbereitung der Inventaraufnahme

Unverzüglich nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt die Inventarbehörde allen gesetzlichen Erbinnen und Erben sowie den Personen, die mit der Verwaltung oder der Verwahrung von Vermögen der verstorbenen Person betraut waren, durch eingeschriebenen Brief mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde bis zum Abschluss der Inventaraufnahme keine Verfügung über das Nachlassvermögen getroffen werden darf. Sie weist dabei auf die in Artikel 178 DBG vorgesehenen Straffolgen hin.

Nach Eingang der Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 setzt die Inventarbehörde den Zeitpunkt der Inventaraufnahme innerhalb der in Artikel 154 Absatz 1 DBG genannten Frist fest.

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