642.113
INVV
CH
Art. 6 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Verwahrung der Akten
InvV
Art. 6 InvV · Verwahrung der Akten
Die Inventarbehörden verwahren die Inventare mit sämtlichen Inventarisations- und Siegelungsakten so, dass Unbefugte sie nicht einsehen können. Sie gewähren nur den Erbinnen und Erben sowie den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die einen gesetzlichen Anspruch auf Amtshilfe haben, Einsicht in die Inventare.
Sie legen über die verwahrten Inventare ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis an.