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642.113 INVV CH

Art. 5 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Schweigepflicht

InvV
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Art. 5 InvV · Schweigepflicht

Alle Amtspersonen, die bei der Inventaraufnahme und bei der Siegelung mitwirken, unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 110 DBG.

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