642.113
INVV
CH
Art. 5 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Schweigepflicht
InvV
Art. 5 InvV · Schweigepflicht
Alle Amtspersonen, die bei der Inventaraufnahme und bei der Siegelung mitwirken, unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 110 DBG.