642.113
INVV
CH
Art. 4 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Inventarbehörde
InvV
Art. 4 InvV · Inventarbehörde
Jeder Kanton bezeichnet die Amtsstellen, die für die Inventaraufnahme zuständig sind.