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642.113 INVV CH

Art. 4 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Inventarbehörde

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Art. 4 InvV · Inventarbehörde

Jeder Kanton bezeichnet die Amtsstellen, die für die Inventaraufnahme zuständig sind.

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