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642.113 INVV CH

Art. 37 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Übergangsbestimmung

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Art. 37 InvV · Übergangsbestimmung

Die Inventare über die Nachlässe in den bis zum 31. Dezember 1994 eröffneten Erbgängen sowie die am 1. Januar 1995 hängigen Inventarverfahren werden noch nach den alten Vorschriften aufgenommen und durchgeführt.

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