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642.113 INVV CH

Art. 35 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Erneuerung oder Nachholung der Siegelung

InvV
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Art. 35 InvV · Erneuerung oder Nachholung der Siegelung

Kann die Inventarbehörde das Inventar nicht in einem Zuge aufnehmen, so erneuert sie die Siegelung.

Sie kann auch eine Siegelung während einer Inventaraufnahme veranlassen, der keine Siegelung vorausgegangen ist.

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