642.113
INVV
CH
Art. 33 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Kontrolle
InvV
Art. 33 InvV · Kontrolle
Die Siegelungsbehörde führt eine Kontrolle über die Siegelungen. Dazu trägt sie diese mit den Daten des Todestages, der Siegelung und der Protokollversendung in eine fortlaufende Liste ein.