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642.113 INVV CH

Art. 33 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Kontrolle

InvV
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Art. 33 InvV · Kontrolle

Die Siegelungsbehörde führt eine Kontrolle über die Siegelungen. Dazu trägt sie diese mit den Daten des Todestages, der Siegelung und der Protokollversendung in eine fortlaufende Liste ein.

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