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642.113 INVV CH

Art. 32 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Übermittlung des Siegelungsprotokolls

InvV
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Art. 32 InvV · Übermittlung des Siegelungsprotokolls

Die Siegelungsbehörde reicht das Protokoll innerhalb von 24 Stunden nach der Siegelung der Inventarbehörde ein.

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