642.113
INVV
CH
Art. 32 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Übermittlung des Siegelungsprotokolls
InvV
Art. 32 InvV · Übermittlung des Siegelungsprotokolls
Die Siegelungsbehörde reicht das Protokoll innerhalb von 24 Stunden nach der Siegelung der Inventarbehörde ein.