Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
642.113 INVV CH

Art. 30 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Besondere Vorkehrungen

InvV
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 InvV · Besondere Vorkehrungen

Bei der Auswahl des oder der unter Siegel zu legenden Behältnisse oder Räume ist dem Wunsche der Erbinnen und Erben Rechnung zu tragen, sofern dadurch der Zweck der Siegelung nicht beeinträchtigt wird.

Räumlichkeiten und Behältnisse, deren Öffnung verweigert wird, werden in jedem Fall versiegelt.

← Art. 29 InvV Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Inventarpflicht Art. 31 InvV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →