642.113
INVV
CH
Art. 3 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Dem Steuerinventar gleichgestellte Abrechnung
InvV
Art. 3 InvV · Dem Steuerinventar gleichgestellte Abrechnung
Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden: a. die Schlussrechnung, die der Vormund nach dem Tod eines bevormundeten Kindes oder die Beiständin oder der Beistand nach dem Tod einer verbeiständeten Person erstellt (Art. 327 c Abs. 2 und 425 des Zivilgesetzbuches, ZGB ); b. das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod des Erblassers aufgenommen wurde (Art. 553 und 580 ff. ZGB).
Die Inventarbehörde ergänzt nötigenfalls diese Zusammenstellungen.