642.113
INVV
CH
Art. 28 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Siegelungsprotokoll
InvV
Art. 28 InvV · Siegelungsprotokoll
Die Siegelungsbehörde erstellt ein Siegelungsprotokoll.
Darin hält sie fest: a. die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1; b. die vorhandenen Barmittel; c. die beachteten Formalitäten; d. den Aufbewahrungsort der unter Siegel gelegten Gegenstände; e. die Namen der Personen, die der Siegelung beiwohnen.
Die Personen, die der Siegelung beiwohnen, unterzeichnen das Siegelungsprotokoll.
Artikel 10 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.