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642.113 INVV CH

Art. 28 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Siegelungsprotokoll

InvV
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Art. 28 InvV · Siegelungsprotokoll

Die Siegelungsbehörde erstellt ein Siegelungsprotokoll.

Darin hält sie fest: a. die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1; b. die vorhandenen Barmittel; c. die beachteten Formalitäten; d. den Aufbewahrungsort der unter Siegel gelegten Gegenstände; e. die Namen der Personen, die der Siegelung beiwohnen.

Die Personen, die der Siegelung beiwohnen, unterzeichnen das Siegelungsprotokoll.

Artikel 10 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

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