642.113
INVV
CH
Art. 25 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Zeit der Siegelung
InvV
Art. 25 InvV · Zeit der Siegelung
Die Siegelung wird nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und ferner nicht an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt, ausgenommen: a. es besteht ein Anlass zur Annahme, dass dadurch ihr Zweck vereitelt wird; und b. die Erbinnen und Erben haben ausdrücklich zugestimmt.