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642.113 INVV CH

Art. 25 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Zeit der Siegelung

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Art. 25 InvV · Zeit der Siegelung

Die Siegelung wird nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und ferner nicht an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt, ausgenommen: a. es besteht ein Anlass zur Annahme, dass dadurch ihr Zweck vereitelt wird; und b. die Erbinnen und Erben haben ausdrücklich zugestimmt.

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