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642.113 INVV CH

Art. 24 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Siegelungsbehörde

InvV
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Art. 24 InvV · Siegelungsbehörde

Die Kantone bestimmen die Siegelungsbehörde.

Sie können die Siegelung der Inventarbehörde übertragen.

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