642.113
INVV
CH
Art. 24 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Siegelungsbehörde
InvV
Art. 24 InvV · Siegelungsbehörde
Die Kantone bestimmen die Siegelungsbehörde.
Sie können die Siegelung der Inventarbehörde übertragen.