642.113
INVV
CH
Art. 21 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Nutzniessung
InvV
Art. 21 InvV · Nutzniessung
Die in Nutzniessung des Erblassers stehenden Vermögensgegenstände sind unter Angabe des Eigentümers oder der Eigentümerin zu inventarisieren.
Die mit einer Nutzniessung belasteten Vermögensbestandteile sind als solche im Inventar zu kennzeichnen.