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642.113 INVV CH

Art. 20 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Grundeigentum

InvV
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Art. 20 InvV · Grundeigentum

Grundeigentum ist unter Angabe des Steuerwertes zu inventarisieren.

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