642.113
INVV
CH
Art. 20 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Grundeigentum
InvV
Art. 20 InvV · Grundeigentum
Grundeigentum ist unter Angabe des Steuerwertes zu inventarisieren.