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642.113 INVV CH

Art. 2 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Zweck des Inventars

InvV
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Art. 2 InvV · Zweck des Inventars

Das Inventar dient der Feststellung der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände.

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