642.113
INVV
CH
Art. 2 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Zweck des Inventars
InvV
Art. 2 InvV · Zweck des Inventars
Das Inventar dient der Feststellung der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände.