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642.113 INVV CH

Art. 19 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Versicherungsansprüche

InvV
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Art. 19 InvV · Versicherungsansprüche

Policen über Lebens‑, Renten- und Unfallversicherungen sind unter Angabe der Höhe der Versicherungsleistung, des Abschluss- und des Fälligkeitsdatums der Versicherung, der Namen der Versicherer und des oder der Begünstigten sowie der Policennummer im Vermögensverzeichnis aufzuführen.

Anwartschaftliche und laufende Ansprüche auf Leistungen aus Alters‑, Invaliden- und Hinterbliebenenvorsorge sowie auf Leibrenten und andere wiederkehrende Leistungen sind unter Angabe des oder der Leistungspflichtigen aufzuführen.

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