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642.113 INVV CH

Art. 17 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Bewegliche Gegenstände

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Art. 17 InvV · Bewegliche Gegenstände

Bewegliche Gegenstände wie Hausrat, Betriebsmobilien, landwirtschaftliche Gerätschaften einschliesslich der Viehhabe, sind summarisch aufzuführen. Sind sie versichert, so ist der Versicherungswert gemäss Versicherungspolice anzugeben.

Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten sind möglichst genau zu umschreiben.

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