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642.113 INVV CH

Art. 16 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Inhalt und Form

InvV
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Art. 16 InvV · Inhalt und Form

Das Inventar enthält: a. die Personalien der verstorbenen Person, einschliesslich Geburtsdatum, Sterbe‑, Wohn- und Heimatort; b. die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder (Art. 155 Abs. 1 DBG); c. das Datum der Eheschliessung; d. den Güterstand; e. das Datum des Todestages; f. das Datum und den Ort der Inventaraufnahme; g. die Namen der Inventarisationsbeamtinnen und Inventarisationsbeamten; h. die Personalien der Erbinnen und Erben und der übrigen Personen, die bei der Inventaraufnahme anwesend sind; i. die Bestätigung nach Artikel 10 Absatz 3; k. Angaben über sonstige Erbinnen und Erben, sowie Angaben über Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, über die vom Erblasser ausgerichteten Vorempfänge und Schenkungen sowie über vorgefundene letztwillige Verfügungen und Erbverträge; l. das Vermögensverzeichnis einschliesslich der Schulden und gegebenenfalls der güterrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen der verstorbenen Person.

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