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642.113 INVV CH

Art. 14 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Besondere Massnahmen

InvV
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Art. 14 InvV · Besondere Massnahmen

Sind zur Feststellung einzelner Vermögensbestandteile wie Anteile am Vermögen von Kollektiv‑, Kommandit‑, einfachen Gesellschaften oder Gemeinderschaften besondere Massnahmen wie Bücheruntersuchungen notwendig, so setzt die Inventarbehörde die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer davon in Kenntnis. Diese ordnet die erforderlichen Massnahmen an.

Verweigern Erbinnen und Erben oder Dritte die Auskunft, so erstattet die Inventarbehörde der für die Strafverfolgung zuständigen Amtsstelle (Art. 182 Abs. 4 DBG) sofort Bericht. Diese trifft die nach Artikel 174 DBG gebotenen Strafmassnahmen.

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