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642.113 INVV CH

Art. 13 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses

InvV
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Art. 13 InvV · Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses

Die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen unterschreiben das Vermögensverzeichnis. Artikel 10 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

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