642.113
INVV
CH
Art. 13 Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) - Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses
InvV
Art. 13 InvV · Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses
Die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen unterschreiben das Vermögensverzeichnis. Artikel 10 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.