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Art. 39 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Gesetz) - Vollzug

CO<sub>2</sub>-Gesetz; 7. Kapitel: Vollzug, Verfahren und Förderung
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Art. 39 CO<sub>2</sub>-Gesetz · Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.

Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: a. Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; b. bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.

Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.

Er regelt das Sanktionsverfahren.

Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO 2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.

Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.

Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.

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