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Art. 3 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Gesetz) - Reduktionsziele

CO<sub>2</sub>-Gesetz; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 CO<sub>2</sub>-Gesetz · Reduktionsziele

Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: a. im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; b. im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil.

Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen.

Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.

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