Verordnung des EFD vom 22. November 2013 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer (Mineralölsteuer)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif in Anhang 1 gewährt.
Für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des Bundesamtes für Verkehr (BAV) durchgeführt werden.
Für Fahrten mit den folgenden Strassenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden: a. Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertigem System; b. EURO-IV-, EURO-V- und EEV-Fahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System, die gemäss Fahrzeugausweis bis zum 31. Dezember 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
Als Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter gelten Fahrzeuge mit Partikelfiltern, welche die in Anhang 4 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 festgelegten Kriterien erfüllen.
Als Strassenfahrzeuge mit einem dem Partikelfilter gleichwertigen System gelten Fahrzeuge, die: a. im Bus-Zyklus (z. B. Braunschweig-Zyklus gemäss Technischer Universität Graz) eine Partikelmasse von weniger als 0,05 g/km und eine Partikelanzahl von weniger als 10 13/km aufweisen; b. im Typenprüfzyklus gemäss Richtlinie 88/77/EWG eine Partikelmasse von weniger als 0,01 g/kWh und eine Partikelanzahl von weniger als 5*10 12/kWh aufweisen; oder c. die Emissionsgrenzwerte der EURO-Stufe VI gemäss der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 einhalten.
Dem Rückerstattungsantrag ist ein entsprechender Nachweis beizulegen. Dieser kann analog zum Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften nach den Weisungen des Bundesamts für Strassen vom 17. September 2010 über die Befreiung von der Typengenehmigung erbracht werden.
Für Fahrten mit Schienenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden.
Für Fahrten mit Schiffen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten: a. zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden; oder b. zum Zweck der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit einer eidgenössischen Bewilligung durchgeführt werden, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt.
Auf Grenzgewässern besteht der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 auch für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, wenn mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.
Der Anspruch auf Rückerstattung nach den Artikeln 2–3 b gilt auch für Ersatz- und Verstärkungsfahrten sowie für durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.
Die Steuer wird rückerstattet auf: a. 1,2 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Strassen-Tankfahrzeuge; b. 0,9 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Bahn-Kesselwagen.
Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 16 Prozent aus Benzin und zu 84 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und biogene Treibstoffe sind dem Dieselöl gleichgestellt.
Der Normverbrauch berechnet sich wie folgt: [(Flächenziffer + 0,5) × 130 Liter × 0,16] + [(Flächenziffer + 0,5) × 100 Liter × 0,84].
Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.
Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Hauptkulturen berücksichtigt: a. Futterflächen, die während der Rückerstattungsperiode (Art. 59 Abs. 2 MinöStV) mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden (Wiesland); b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden; c. Flächen, auf denen Getreide, Mais, Futter- oder Zuckerrüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Drescherbsen, Tabak, Hopfen, Gespinstpflanzen oder Heilpflanzen angebaut und deren Böden während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal mit einem Motorgerät bearbeitet wurden (offenes Ackerland); d. Rebkulturen und Rebschulen (Rebland); e. Obst- und Beerenplantagen; f. Obst- und Forstbaumschulen; g. Gemüse- und Küchenkräuterkulturen (Gemüseland); h. Streueflächen, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Streuegewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden; i. Wald; j. Chinaschilf; k. Schnittblumenkulturen.
Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben:Faktor a. Wiesland: – extensiv genutzt 0,7 – anderes 1,0 b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden 0,3 c. offenes Ackerland 1,7 d. Rebland 2 e. Obst- und Beerenplantagen 1,5 f. Obst- und Forstbaumschulen 1,5 g. Gemüseland 4,5 h. Streueflächen 0,3 i. Wald 0,15 j. Chinaschilf 1 k. Schnittblumenkulturen 3
Die Rückerstattung wird für die in Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge, Arbeiten und Transporte gewährt und nach dem dort aufgeführten Normverbrauch berechnet.
Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so: a. wird der Normverbrauch für Transporte nach Anhang 3 Ziffer 1 für Benzin berechnet und im Verhältnis der Leistungsstärke der Fahrzeuge auf Benzin und Dieselöl aufgeteilt, wobei der Dieselölanteil mit dem Faktor 0,71 multipliziert wird. b. muss der Antragsteller für Arbeiten nach Anhang 3 Ziffern 2–4 für die Fahrzeuge und Maschinen mit Benzin- bzw. mit Dieselmotor getrennte Angaben über Mengen und Flächen machen.
Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Personen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.
Die Rückerstattung wird für die folgenden mit Maschinen und Fahrzeugen nach Absatz 2 durchgeführten Arbeiten gewährt: a. Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau, einschliesslich Rückbau und Renaturierung mit eigenem Material; ausgenommen ist das Deponieren von Fremdmaterial; b. Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels; c. Transporte innerhalb eines Areals des Naturwerkstein-Abbaubetriebs; d. Sägen der Blöcke zu Platten mit formwilden Rändern und ohne weitere Oberflächenbearbeitung (Unmassplatten).
Die Rückerstattung wird insbesondere für folgende Maschinen und Fahrzeuge gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Schrämmaschinen, Steinspaltwerkzeuge, Seilsägen, Gattersägen, Kompressoren, Dumper, Lastwagen.
Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.
Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.
Die Verordnung des EFD vom 28. November 1996 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird aufgehoben.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.