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Art. 9 Verordnung des UVEK vom 15. Juni 2016 über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe (BTrV) - Bilanzierung der Treibhausgase und der Umweltbelastung
BTrV
Art. 9 BTrV · Bilanzierung der Treibhausgase und der Umweltbelastung
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bilanziert die Treibhausgase und die Umweltbelastung auf der Grundlage der gemachten Angaben und unter Einbezug von Standardwerten für die Verbrauchsphase des biogenen Treibstoffs.
Bei der Bilanzierung verwendet es insbesondere: a. die Datensätze der Ökoinventardatenbank des Ecoinvent-Zentrums oder von Ökoinventardatenbanken von vergleichbarer Qualität hinsichtlich Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit sowie hinsichtlich Überprüfung durch Dritte; b. die Methode der ökologischen Knappheit oder andere Methoden von vergleichbarer Qualität hinsichtlich Überprüfbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit.