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Art. 8 Verordnung des UVEK vom 15. Juni 2016 über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe (BTrV) - Vereinfachter Nachweis

BTrV
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Art. 8 BTrV · Vereinfachter Nachweis

Die Angaben nach den Artikeln 3–7 müssen nicht gemacht werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Treibstoff in Übereinstimmung mit den Anforderungen einer nationalen Gesetzgebung oder eines national oder international anerkannten Standards hergestellt wurde, die mit den ökologischen Anforderungen nach Artikel 19 c MinöStV gleichwertig sind. Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, so sind jene Angaben nach den Artikeln 3–7 zu machen, die für die Prüfung der Erfüllung der ökologischen Anforderungen nach Artikel 19 c MinöStV erforderlich sind.

Sind gewisse Angaben nach den Artikeln 3–7 aufgrund der Art und der Herstellung des biogenen Treibstoffs für die Prüfung, ob die ökologischen Anforderungen nach Artikel 19 c MinöStV erfüllt sind, nicht erforderlich, so müssen diese Angaben nicht gemacht werden.

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