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Art. 7 Verordnung des UVEK vom 15. Juni 2016 über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe (BTrV) - Angaben über die Verarbeitungsorte und die Transporte

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Art. 7 BTrV · Angaben über die Verarbeitungsorte und die Transporte

Es sind Angaben zu machen über: a. die Verarbeitungsorte; b. die Transportmittel und Transportdistanzen vom Anbauort der Rohstoffe bis zum Ort der Entgegennahme des biogenen Treibstoffs durch Konsumentinnen und Konsumenten.

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