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Art. 6 Verordnung des UVEK vom 15. Juni 2016 über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe (BTrV) - Angaben über die Herstellung des biogenen Treibstoffs

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Art. 6 BTrV · Angaben über die Herstellung des biogenen Treibstoffs

Es sind Angaben zur Herstellung zu machen über: a. die angewendete Technik; b. die Art und die Menge der eingesetzten Energie; c. die Art und die Menge der verwendeten Hilfsstoffe; d. die Art und die Menge aller Haupt- und Nebenprodukte; e. den energetischen und den wertmässigen Ertrag aller Haupt- und Nebenprodukte; f. die Art und die Menge der entstandenen Abfälle sowie deren Entsorgung; g. die freigesetzten Treibhausgase und Umweltschadstoffe.

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